I.
Allgemeines /Geltungsbereich
1.
Für alle unsere Leistungen/Lieferungen gelten ausschließlich nachfolgende
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner werden – auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender abweichender oder ergänzender Bedingungen
den Verkauf beziehungsweise die Lieferung ausführen - nicht anerkannt und deren
Einbeziehung in den Vertrag hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihre Geltung
wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2.
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen.
3.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern
bestimmt.
II.
Angebot/Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch für solche Angebote die sich auf
serienmäßige Fabrikate beziehen. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ein Vertrag
kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller zustande. Dem
Besteller steht, auch bei gegebenenfalls verspätetem bzw. verzögertem Zugang der
Auftragsbestätigung, ein Widerrufsrecht nicht zu.
2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig
festgelegt.
Aufträge und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich
wenn dies von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt wird. Beratungen unserer Mitarbeiter im
Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem Stand der
Technik und sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt.
III.
Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand. Verpackungskosten und
Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.
Die von uns genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in
gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung.
3.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit Rechnungszugang fällig und innerhalb
von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
5.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers wird ausgeschlossen, es sei denn die
Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.
6.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist nur zulässig,
soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
7.
Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, dann gelten für Werkzeugbauaufträge folgende
Zahlungsbedingungen: 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach ersten werkzeugfallende
Teilen, 1/3 nach Fertigstellung.
8.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9.
Änderungen an den bei uns in Auftrag gegebenen Werkzeugen, Formen oder Teilen, die
darauf beruhen, dass der Besteller nach Auftragserteilung neue Informationen oder
Änderungswünsche mitteilt, sind gesondert zu vergüten, darüber hinaus verlängern diese
Veränderungen unsere Lieferzeit in angemessenem Umfang.
10.
Die Regelungen über die hierfür zu treffende Vergütung sowie Lieferzeitverlängerung erfolgt
in der Regel schriftlich. Sollte keine schriftliche Vereinbarung zustande kommen, gleich aus
welchem Grund, so haben wir Anspruch auf ortsübliche Vergütung sowie notwendige
Verlängerung der Lieferzeit.
11.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgen zahlungshalber. Die Kosten der
Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
12.
Bei Herstellung hoher Stückzahl identischer Erzeugnisse haben wir bei einer Auflage von
mehr als 30 Stück das Recht zur Einbehaltung eines Belegexemplares; dieses darf nicht weiter
veräußert werden.
IV Lieferung
1.
Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon
abweichende Vereinbarung über eine verbindliche Lieferzeit müssen individuell, ausdrücklich
und schriftlich erfolgen. Etwaige vereinbarte Liefertermine/-Fristen gelten als eingehalten,
wenn die Ware innerhalb dieser Frist dem Transportunternehmen oder sonstigen
Transportpersonen übergeben wurde.
2.
Der Beginn der so ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Lieferzeit setzt jedoch die
Abklärung aller technischer Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Eine etwaige vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht
vor Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller.
3.
Unvorhergesehene Ereignisse die nicht von uns zu vertreten sind, wie etwa Energiemangel
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bauteile und Komponenten/Materialien,
Betriebs- und Verkehrsstörungen Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt, verlängern die
Lieferung angemessen.
Weitere Ansprüche oder Rechte ergeben sich in diesem Fall nicht.
4.
Geraten wir aus uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Verzug und hat uns der
Besteller erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer VIII dieser Bedingungen.
Sofern und soweit wir danach zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten, wird nur der
konkrete und nachgewiesene Schaden ersetzt.
Der Ersatz eines pauschalisierten Schadens ist ebenso ausgeschlossen, wie die Zahlung einer
Vertragsstrafe.
5.
Wenn nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Die Gefahr geht auf den
Besteller über, sobald der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat . Dies gilt auch
dann, wenn wir die weiteren Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr o. ä.
übernehmen. Im Fall der Versendung geht die Gefahr des Untergangs der Sache mit Übergabe
an den Transporteur auf den Besteller über. Verbleibt der Leistungsgegenstand in unserem
Hause, geht die Gefahr mit vollständiger Bezahlung des Leistungsgegenstandes auf den
Besteller über.
6.
Bei Serienanfertigungen sind fertigungsbedingte Mehr- bzw. Minderlieferungen des bestellten
Auftraggutes bis zu 10 % zulässig. Berechnet wird die gelieferte Menge. Beistellmaterial zu
sämtlichen Anfertigungen ist vom Besteller zu prüfen. Wir sind nicht verpflichtet, insoweit
geliefertes Beistellmaterial auf Beschaffenheit und Menge zu überprüfen.
Ebenso obliegt bei Serienanfertigungen die Durchführung von Stückprüfungen dem Besteller.
Sofern Stückprüfungen von uns durchgeführt werden sollen, bedarf dies einer gesonderten
Vereinbarung.
7.
Bei Teillieferungen ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag wegen Leistungsstörungen bei nur
eine Teillieferung ausgeschlossen.
8.
Eine Versicherung der Lieferware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung
des Bestellers.
Sollte es auf Grund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Bestellers zu den
Adressdaten zu zusätzlichen Kosten kommen, so hat der Kunde diese zu tragen
beziehungsweise uns zu ersetzen.
V. Formen/Werkzeuge
Die hergestellten Werkzeuge und Formeinsätze werden auf Verlangen des Bestellers bei uns
nach der letzen Lieferung aus diesen Formen und Werkzeugen 2 Jahre lang zur etwaigen
weiteren Verwendung im Rahmen von Folgeaufträgen aufbewahrt. Wir werden den Besteller
vor Vernichtung der bei uns so aufbewahrten Werkzeuge und Formen mit einer Frist von
mindestens 1 Monat hinweisen.
VI. Gewährleistung
1.
Der Besteller hat die gelieferten Werke bzw. Teile unverzüglich zu untersuchen und
gegebenenfalls Mängel ebenso unverzüglich zu rügen. Es gelten die §§ 377, 378 HGB. Ergibt
sich aus den vorstehenden §§ 377, 378 HBG nichts anderes, gilt der Vertragsgegenstand
spätestens 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
2.
Soweit beim Gefahrenübergang ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung berechtig. Der
Besteller ist nicht berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit
etwaige Mängel selbst zu beseitigen. Nimmt der Besteller dennoch derartige Arbeiten und
Mangelbeseitigungsversuche selbst vor, sind Gewährleistungsansprüche gegen uns
ausgeschlossen.
Für weitergehende Ansprüche gilt VIII dieser Bedingungen.
3.
(In jedem Fall ist Voraussetzung für etwaige weitere Gewährleistungsansprüche gegen uns,
dass uns zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.)
Alle weiteren Ansprüche aus Gewährleistung, insbesondere auf Ersatz von Schäden die nicht
am Vertragsgegenstand entstanden sind, bestimmen sich nach VIII dieser Bedingungen.
§ 476 BGB findet keine Anwendung.
VII. Verjährung
1.
Alle Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag, insbesondere der Anspruch auf
Mangelgewährleistung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr seit Ablieferung des
Vertragsgegenstandes, wenn es zu keiner Ablieferung gekommen ist, ab Abnahme des
Vertragsgegenstandes. Dies gilt auch für die Verletzung von Schutzrechten.
2.
Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schadensersatzansprüche aus
der grob fahrlässigen oder der vorsätzlichen Verletzung von Vertragspflichten, sowie für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Haftungsbeschränkung
1.
Wegen der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere bei
Vertragsverhandlungen oder aufgrund Verzugs wird die Haftung ausgeschlossen, es sei denn
es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vor.
2.
Das vorstehende gilt nicht für Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz sowie
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
IX. Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung
gegenüber dem Besteller zustehen.
2.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Zahlungsrückstand ist, zu
veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt,
dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Ziffern auf uns über
geht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3.
Der Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits
jetzt an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere
Abnehmer veräußert wird.
Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen, zur Abtretung der Forderung an Dritte ist
der Besteller in keinem Fall berechtigt. Die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung wird von uns hiermit angenommen.
4.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst
unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die
Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
5.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt auch vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
7.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder es
werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, vom
Vertrag zurück zutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.
8.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen
und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Besteller hiergegen verstöß und der Dritte
nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Besteller.
X. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
1.
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bretzfeld-Schwabbach.
2.
Gerichtsstand ist das für Bretzfeld-Schwabbach jeweils zuständig Amts- oder Landgericht.
Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
3.
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird verbindlich vereinbart, mit Aufnahme aller
Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen und den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrecht).
4.
Sollten einzelne dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden
oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.